---------------------------- Recht & Steuern ----------------------------
Paraguay ist kein rechtsfreier Raum!
von
Alice Neufeld von Brandenstein
Die paraguayische Antikorruptionsbehörde
ist nicht untätig. Zunehmend werden rechtliche Befugnisse und Möglichkeiten
ausgeschöpft.
STRAFTRECHLICH BESTIMMUNGEN
Artikel 301 – Erschwerte passive Bestechung
1. Der Beamte, der sich für einen schon geleisteten oder zukünftigen
Dienst einen Nutzen versprechen lässt und akzeptiert und damit gegen seine
Pflichten verstößt, soll mit bis fünf Jahren Freiheitsentzug
bestraft werden.
2. Der Richter oder Schiedsrichter, der sich für einen
Beschluss oder eine sonstige schon ausgeführte oder zukünftige Rechtshandlung
einen Nutzen versprechen lässt und diesen akzeptieren sollte und damit gegen
seine Gerichtspflichten verstößt, soll mit bis zehn Jahren Freiheitsentzug
bestraft werden.
3. In solchen Fällen wird auch der Versuch bestraft.
4.
Für die Fälle der vorstehenden Abschnitte wird auch die Bestimmung
des 57. Artikels angewendet.
Artikel 303 – Erschwerte Bestechung
1. Wer
einem Beamten für einen schon geleisteten oder zukünftigen Dienst einen
Nutzen versprechen, anbieten oder garantieren sollte und damit gegen dessen Pflichten
verstößt, soll mit bis drei Jahren Freiheitsentzug bestraft werden.
2. Wer einem Richter oder Schiedsrichter für einen Beschluss oder eine sonstige
schon ausgeführte oder künftige Rechtshandlung einen Nutzen versprechen,
anbieten oder garantieren sollte und damit gegen dessen Gerichtspflichten verstößt,
soll mit eins bis fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden.
3. In solchen
Fällen wird auch der Versuch bestraft.
GESETZ Nr. 2523/04
Mit welchem die
unlautere Bereicherung im öffentlichen Dienst und deren Einflussnahme verhindert
und bestraft werden soll.
Artikel 7 – Einflussverkehr
1. Wer für sich
oder einen Dritten Geld oder irgend einen sonstigen Nutzen empfangen oder sich
versprechen lassen sollte als Anregung oder als Vergütung, um bei einem
Staatsbeamten vorzusprechen in einer von ihm bekannten oder künftigen Angelegenheit,
in der er angeblich bedeutende Beziehungen pflegt oder tatsächliche oder
vorgespiegelte Einflüsse hat, soll mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug
oder Geldstrafe bestraft werden.
2. Die gleiche Strafe wird auch dem auferlegt,
der Geld oder irgend einen anderen Nutzen erteilen oder versprechen sollte, um
die Gunst eines Staatsbeamten zu erhalten.
3. Sollte das in den Abs. 1 und 2
dieses Artikels angeführte Verhalten dazu dienen, um bei einem Richter der
Richterlichen Gewalt oder bei Staatsanwaltschaftsvertretern den Einfluss geltend
zu machen, um die Erlassung, Aussprechung, Aufhaltung oder Auslassung eines Gutachtens,
Beschlusses oder Spruchs einzuholen in Angelegenheiten, die ihnen zum Betracht
vorgelegt wurden, wird die Höchststrafgrenze auf fünf Jahre Freiheitsentzug
festgelegt.
Es schreibt für Sie:
Alice Neufeld von Brandenstein
www.alice-neufeld.com
Telefon: +595 [0]21-610.743


