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Paraguay ist kein rechtsfreier Raum!

Alice Neufeld von Brandensteinvon Alice Neufeld von Brandenstein

Die paraguayische Antikorruptionsbehörde ist nicht untätig. Zunehmend werden rechtliche Befugnisse und Möglichkeiten ausgeschöpft.


STRAFTRECHLICH BESTIMMUNGEN

Artikel 301 – Erschwerte passive Bestechung

1. Der Beamte, der sich für einen schon geleisteten oder zukünftigen Dienst einen Nutzen versprechen lässt und akzeptiert und damit gegen seine Pflichten verstößt, soll mit bis fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden.

2. Der Richter oder Schiedsrichter, der sich für einen Beschluss oder eine sonstige schon ausgeführte oder zukünftige Rechtshandlung einen Nutzen versprechen lässt und diesen akzeptieren sollte und damit gegen seine Gerichtspflichten verstößt, soll mit bis zehn Jahren Freiheitsentzug bestraft werden.

3. In solchen Fällen wird auch der Versuch bestraft.

4. Für die Fälle der vorstehenden Abschnitte wird auch die Bestimmung des 57. Artikels angewendet.

Artikel 303 – Erschwerte Bestechung

1. Wer einem Beamten für einen schon geleisteten oder zukünftigen Dienst einen Nutzen versprechen, anbieten oder garantieren sollte und damit gegen dessen Pflichten verstößt, soll mit bis drei Jahren Freiheitsentzug bestraft werden.

2. Wer einem Richter oder Schiedsrichter für einen Beschluss oder eine sonstige schon ausgeführte oder künftige Rechtshandlung einen Nutzen versprechen, anbieten oder garantieren sollte und damit gegen dessen Gerichtspflichten verstößt, soll mit eins bis fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden.

3. In solchen Fällen wird auch der Versuch bestraft.

GESETZ Nr. 2523/04
Mit welchem die unlautere Bereicherung im öffentlichen Dienst und deren Einflussnahme verhindert und bestraft werden soll.

Artikel 7 – Einflussverkehr

1. Wer für sich oder einen Dritten Geld oder irgend einen sonstigen Nutzen empfangen oder sich versprechen lassen sollte als Anregung oder als Vergütung, um bei einem Staatsbeamten vorzusprechen in einer von ihm bekannten oder künftigen Angelegenheit, in der er angeblich bedeutende Beziehungen pflegt oder tatsächliche oder vorgespiegelte Einflüsse hat, soll mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe bestraft werden.

2. Die gleiche Strafe wird auch dem auferlegt, der Geld oder irgend einen anderen Nutzen erteilen oder versprechen sollte, um die Gunst eines Staatsbeamten zu erhalten.

3. Sollte das in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels angeführte Verhalten dazu dienen, um bei einem Richter der Richterlichen Gewalt oder bei Staatsanwaltschaftsvertretern den Einfluss geltend zu machen, um die Erlassung, Aussprechung, Aufhaltung oder Auslassung eines Gutachtens, Beschlusses oder Spruchs einzuholen in Angelegenheiten, die ihnen zum Betracht vorgelegt wurden, wird die Höchststrafgrenze auf fünf Jahre Freiheitsentzug festgelegt.

Es schreibt für Sie:
Alice Neufeld von Brandenstein
www.alice-neufeld.com
Telefon: +595 [0]21-610.743

 

 

 
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